Dorfentwicklungskonzept Maria Lanzendorf
Stellungnahme der Grüne Liste Maria Lanzendorf zum vorliegenden Örtlichen Entwicklungskonzept vom 9.2.2023
Das vorliegende Örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) ist weitgehend eine Zusammenstellung des Ist-Zustandes bzw. des politischen Willens der „Gemeinde“, wobei mehrfach unklar ist, wer mit „Gemeinde“ gemeint ist. Offenbar handelt es sich dabei nicht um Gemeindegremien wie Gemeinderat, Gemeindevorstand oder Ausschüsse (z.B. 10% Bevölkerungszuwachs, Begegnungszone, Einspruch gegen Erweiterung von Grünzonen).
Zentrale Annahme im ÖEK ist, dass die Bevölkerung in der nächsten 10 Jahren um 10% bzw. max.10% steigt. Die Vor- und Nachteile eines derartigen Bevölkerungswachstums werden nur unzureichend ausgeführt. Eine „Nullvariante“, also, dass kein Bevölkerungszuwachs stattfindet, wurde, ebenso wie andere Varianten, nicht betrachtet.
Bei den potentiellen zukünftigen Wohnbaulanderweiterungsgebieten „W1a“ und „W1b“ ist deren Eignung nur unzureichend dargelegt. Deren Eignung scheint stark darauf zu beruhen, dass ansonsten für den Bevölkerungszuwachs von 10% in den kommenden 10 Jahren und der weitere Zuwachs in den nachfolgenden Jahren nicht ausreichend Flächen vorhanden wären.
Im Folgenden die Stellungnahme zu ausgewählten Punkten des Örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK) im Detail.
Für Verweise auf den Bericht „Textlicher Teil der Grundlagenforschung zum „örtlichen Entwicklungskonzept““ wird „Grundlagenbericht“ und jene auf den „Erläuterungs- und Umweltbericht“ wird „Umweltbericht“ verwendet.
1 Zielwert Bevölkerungsentwicklung
Gemäß „Umweltbericht“ (S.20) fand in der Gemeinde Maria Lanzendorf ein Diskussionsprozess statt, in Folge dessen sich die Gemeinde auf einen Einwohnerzielwert für das angestrebte Bevölkerungswachstum von 10% pro Dekade festlegte. Dieser „Zielwert“ wurde auch im „Örtlichen Entwicklungskonzept“ verankert und dient als zusätzliche Orientierungshilfe für die zukünftige Gemeindeentwicklung.
Im „Umweltbericht“ sind zwei Zielwerte formuliert:
• Zielwert des Bevölkerungswachstums in der Gemeinde maximal 10% pro Dekade
• Festlegen eines Zielwertes für die Einwohnerentwicklung von rd. 10% Bevölkerungswachstum pro Dekade (Haupt- und Zweitwohnsitze) im Sinne einer moderaten Bevölkerungsentwicklung
Ein Bevölkerungswachstum um 10% liegt deutlich über der Bevölkerungszunahme des Zeitraums 2011-2022 (7,4%).
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- Forderungen:
• Klärung in welchem Gremium der Zielwert von 10% festgelegt wurde
• Begründung aus raumplanerischer Sicht, warum dieser Zielwert angestrebt werden soll – Vor- und Nachteile
• Es sollte jedenfalls der Zielwert nicht „rd. 10%“ sondern mit einer maximalen Obergrenze vorgegeben sein
2 Grünraum
Öffentlich zugängliche, für Erholungszwecke nutzbare Grünräume sind in MALA sehr begrenzt vorhanden. Dementsprechend sollte im ÖEK eine Verbesserung der Situation angestrebt werden und entsprechende Vorschläge für geeignete Standort gemacht werden.
2.1 Regionale Grünzonen
„Regionale Grünzone“ sind „Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen“.
In der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland (StF LGBl 8000/85-0) bzw im LGBl. Nr. 67/2015 (Anlage 11) sind Flächen entlang des Petersbaches ab der B11 flussaufwärts bzw. am Schwechat-Bach von der L2003 flussaufwärts als „Regionale Grünzone“ ausgewiesen (siehe folgende Abbildung). Diese gelten jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 17 nichts anderes ergibt (Anmerkung: im LGBl. Nr. 67/2015 beschlossene Anlagen; Maria Lanzendorf ist in Anlage 11).
Gemäß der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland (StF LGBl 8000/85-0) dürfen in den regionalen Grünzonen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
Gemäß dem „Grundlagenbericht“ wurde seitens der Gemeinde im Jahr 2019 bei den zuständigen Stellen der NÖ Landesregierung um eine Abänderung der Festlegungen der „Linearen Siedlungsgrenzen gemäß §5 Abs.1 Z.1“ sowie der „Regionalen Grünzonen“ angesucht.
Beim genannten „Ansuchen“ der Gemeinde handelt es sich um eine (in keinem Gemeindegremium akkordierte) Stellungnahme zum „Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogrammes Bruck an der Leitha vom 14.02.2022.“
Es ist nicht nachvollziehbar, warum „die Gemeinde“ bei ohnedies knappen Grünräumen sich dafür einsetzt, die weitere Ausweisung regionaler Grünzonen zu reduzieren, bzw. eine bestehende Ausweisung einer regionalen Grünzone im LGBl. Nr. 67/2015 reduzieren lassen will.
Die vollständige Version steht unten als Download bereit. Ebenso der textliche Teil der Grundlagenforschung zum “Örtlichen Entwicklungskonzept” mit Plan.