DER NÖ LANDTAG – DIE FAKTEN
Der Landtag ist die Volksvertretung des Bundeslandes Niederösterreich, er wird alle 5 Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger:innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in NÖ ihren Hauptwohnsitz haben.
Auch ‚Auslands-Niederösterreicher:innen‘ sind wahlberechtigt, wenn sie sich vor dem Stichtag (das war der 18. 11.) in die Landes-Wählerevidenz eintragen haben lassen.
Zweitwohnsitzer:innen sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Viele wesentliche Angelegenheiten fallen in die Landeskompetenz.
Die dazugehörigen Gesetze werden im Landtag beschlossen wie zB: Raumordnung, Bauordnung, Naturschutz, Kindergarten und Pflichtschulen, Krankenanstalten, Sozialhilfe, Hundehaltung…
Mandate
Der Landtag hat 56 Mitglieder, die Landtagsabgeordneten.
Die aktuelle Mandatsverteilung lautet: ÖVP: 29, SPÖ: 13, FPÖ: 7, GRÜNE: 3, NEOS: 3, Fraktionslos: 1
Die vom Volk gewählten Landtagsabgeordneten wählen die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann. Die acht Landesrät:innen, die in Folge ein eigenes Ressort verantworten, werden aufgrund der erzielten Mandate von ihren Parteien vorgeschlagen – und quasi ,als Paket‘ angenommen. Zur Zeit sind das bei ÖVP: 5, SPÖ: 2, FPÖ: 1 – sie bilden gemeinsam mit der Landeshauptfrau die Landesregierung.
Proporz
Bei dieser ,Proporz‘ genannten Regierungsform erhalten die Parteien die Regierungssitze automatisch je nach Stimmenstärke. Der Nachteil: Mehrheiten entstehen nicht aufgrund einer inhaltlichen Übereinkunft, sondern aufgrund des zahlenmäßigen Wahlergebnisses. Dadurch gibt es keine Opposition, wie man es auf Bundesebene kennt. Als aktive Oppositionsparteien bleiben nur die, die nicht in der Landesregierung vertreten sind.
In einer modernen Demokratie ist aber eine starke Opposition zur Kontrolle der Regierung wichtig. Daher gibt es in NÖ den Landesrechnungshof als Organ des Landtages. Zurzeit haben nur NÖ und OÖ diese Art der Proporz- oder Allparteien-Regierung.
ACHTUNG!
Bei der Landtagswahl am 29.1.2023 gilt ‚Name vor Partei‘.
Das heißt: Beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels hat eine Vorzugsstimme mehr Gewicht als das Ankreuzen einer Partei.
Steht die angekreuzte Person in einer anderen Spalte als das Partei-Kreuzerl, dann gilt das als Stimme für die Partei der genannten Person!
Fotocredit: FotoGablitz, iStock